Sportschützen: Frist für Schiessnachweis nicht verpassen!

27.06.2024 | Wissen

Inhaber einer «Ausnahmebewilligung klein Sportschütze» aufgepasst: Der nach fünf Jahren erstmals zu erbringende Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens ist bald fällig. Ein Versäumnis kann ernste Folgen haben.

Am 15. August 2024 jährt sich die Revision des Waffenrechts zum fünften Mal. Damit einhergehend sind für die im Zuge der Waffenrechtsrevision neugeschaffene „Ausnahmebewilligung klein Sportschütze“ erstmalig die damit verbundenen Nachweispflichten zu erbringen. Dies hat uns veranlasst, kurz auf die häufigsten Fragen in diesem Zusammenhang einzugehen.

Wie kann der Nachweis erbracht werden?

Durch die aktive Zugehörigkeit zu einem Sportschützenverein z.B. anhand eines Mietgliederausweises. Inwiefern auch unverbindliche Mitgliedschaften / Trainingsgruppen ausserhalb eines eigentlichen Vereines, wie sie auch bei uns angeboten werden, anerkannt werden ist unklar bzw. kann dies je nach Behörde unterschiedlich gehandhabt werden. Eine weitere und vor allem unproblematische Option besteht in der Möglichkeit, das regelmässige sportliche Schiessen anhand eines Formulars nachzuweisen.

In welcher Form muss der Schiessnachweis erbracht werden?

Gemäss Art. 13f Abs. 2 der Waffenverordnung ist der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens mit dem dafür vorgesehenen Formular zu erbringen, abrufbar unter dem folgenden Link: Formular «Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens» (Bundesamt für Polizei fedpol).

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Behörden aus Praktikabilitätsgründen nicht allzu hohe formelle Anforderungen an den Schiessnachweis stellen bzw. auch andere Nachweise (z.B. Kursbescheinigungen, Buchungsbelege etc.) genügen lassen werden. Wichtig ist jedoch, dass der Nachweis schriftlich bzw. mitsamt den jeweiligen Belegen innert Frist erbracht wird, idealerweise wie eingangs erwähnt mit dem dafür vorgesehenen Formular.

Wann und wie lange muss der Nachweis erbracht werden?

Der Nachweis stellt eine Auflage an den Bewilligungsinhaber dar. Dieser muss unbedingt vor dem Ablauf der Fünf- bzw. Zehn-Jahres-Frist erbracht werden. Eine Nachfrist bzw. Fristerstreckung kann nicht gewährt werden bzw. ist rechtlich auch nicht vorgesehen. Massgeblich für den Fristenlauf ist dabei stets das Ausstellungsdatum der ersten Ausnahmebewilligung. Nach dem Ablauf der Zehn-Jahres-Frist werden keine Nachweise mehr verlangt.

Kann der Nachweis auch anderweitig erbracht werden?

Ja, es können bei der zuständigen kantonalen Behörde auch absolvierte Schiessen mit dem militärischen Leistungsausweis oder dem Schiessbüchlein erbracht werden. Die entsprechenden Kopien sind fristgerecht einzureichen.

Ich habe mehrere Waffen mit einer Ausnahmebewilligung klein Sportschütze erworben, muss ich für jede dieser Waffe den Nachweis einzeln erbringen?

Nein, sachlich und zeitlich massgeblich ist die erstmalige Ausnahmebewilligung klein Sportschütze, beziehungsweise dass regelmässig geschossen wird. Welche Waffe dabei verwendet wird ist irrelevant.

Kann ich alle fünf Schiesstermine an einem Tag absolvieren?

Nein, die Schiesstermine müssen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums an unterschiedlichen Tagen erbracht werden.

Ich habe mich beim Waffenerwerb umentschieden und eine bewilligungspflichtige Waffe (z.B. Revolver) mit meiner Ausnahmebewilligung klein Sportschütze erworben, muss ich trotzdem den Nachweis erbringen?

Ja, es handelt sich um eine Auflage, welche an die waffenrechtliche Bewilligung selbst anknüpft, unabhängig davon, ob eine Waffe mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität bzw. eine ehemalige Seriefeuerwaffe erworben wurde oder nicht. Somit ist die Art der Bewilligung massgeblich und nicht die damit erworbene Waffe.

Ich habe meine Waffe, welche ich mit der Ausnahmebewilligung klein Sportschütze erworben habe, verkauft. Muss ich den Nachweis trotzdem erbringen?

Hier kommt es darauf an, ob sich beim Bewilligungsinhaber noch weitere Waffen, welche mit einer Ausnahmebewilligung klein Sportschütze erworben wurden, im Besitz befinden. Ist dies der Fall, ist die Nachweispflicht zu erfüllen. Achtung, zeitlich massgeblich ist dabei immer noch das Ausstelldatum der ersten Bewilligung, selbst wenn diese Waffe verkauft wurde.

Werden sämtliche Waffen, welche unter die Kategorie der Sportschützen-Waffen fallen, veräussert, muss kein Nachweis erbracht werden. Es besteht jedoch das Risiko, dass keine Ausnahmebewilligung klein Sportschütze mehr erteilt wird, wenn in rechtsmissbräuchlicher Absicht die Waffen jeweils vor Ablauf der Nachweispflicht veräussert werden.

Bei welcher Behörde muss der Nachweis eingereicht werden?

Zuständig sind jeweils die kantonalen Fachstellen/Waffenbüros am aktuellen Wohnsitz des Bewilligungsinhabers. Liste der kantonalen Waffenbüros (Bundesamt für Polizei fedpol)

Ich habe meinen Wohnsitz gewechselt, was ist zu beachten?

Eine weitere Bewilligungsauflage ist, der Fachstelle/Waffenbüro, welche die Ausnahmebewilligung ausstellte, einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Wurde der Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, muss zusätzlich bei dieser Behörde eine Kopie der entsprechenden Bewilligung eingereicht werden. Diese überprüft nun die Erfüllung der waffenrechtlichen Auflagen.

Was passiert, wenn ich den Nachweis nicht erbringe?

Wir der Nachweis für die erste Ausnahmebewilligung klein Sportschütze nicht erbracht, hat dies den Verlust der Ausnahmebewilligung zur Folge mit dem Resultat, dass im Grundsatz sämtliche Waffen, welche unter das Regime der Sportschützenbewilligung fallen, auch wenn diese später bzw. mit weiteren Ausnahmebewilligungen klein Sportschütze erworben wurden, sichergestellt werden können, weil kein rechtmässiger Besitz an sich verbotener Waffe mehr vorliegend ist.

Denkbar wäre es, dass dem säumigen Bewilligungsinhaber gewährt wird, die Waffen «umkategorisieren» zu lassen (z.B. durch Umwandeln bzw. Erwerb der Waffen mit einer Ausnahmebewilligung klein Sammler) oder an eine berechtigte Drittperson zu übertragen. Ob sich eine derartige behördliche Kulanz etablieren wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit beantwortet werden.

Diverse Fachstellen/Waffenbüros werden die Inhaber der entsprechenden Bewilligungen mit einem Erinnerungsschreiben bedienen, welches auf die ablaufende Nachweisfrist hinweist, um derartige Fälle zu vermeiden.

Wichtiger Hinweis: Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Der Vollzug, d.h. die Auslegung und Anwendung des Waffenrechts, obliegt den Kantonen bzw. den dafür zuständigen Fachstellen. Daher können gewisse Unterschiede in der behördlichen Praxis bestehen.

Über den Autor: MLaw Mathyas Meier, Head of Legal & Risk der Swiss Shooting Group. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Zürich, frühere Tätigkeiten im Bereich der kantonalen Verwaltung und Justizvollzug sowie Gericht und Staatsanwaltschaft.